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Satzung
des Tennisvereins TC Blau Weiß 1979
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "TC Blau - Weiß 1979
Beisheim".
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz
"e. V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Knüllwald-Niederbeisheim.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des Tennissports,
sowie die Näherbringung dieses Sports an eine breite Masse
als Volkssport, insbesondere auch an die Jugend.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Knüllwald, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive-, passive- und gegebenenfalls Ehrenmitglieder.
Mitglied kann jede Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angaben
des vollständigen Namens und der Anschrift beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen
Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet,
etwaige Ablehnungsgründe bekannt zugeben.
Mit der Stellung des Aufnahmeantrages erkennt der Bewerber die Satzung,
sowie alle bisher gefassten Beschlüsse an.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres
zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es länger als drei Monate mit der Zahlung
der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung
diese Rückstände nicht innerhalb eines Monats beglichen
hat oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem
Verein nicht erfüllt. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, bei groben Verstößen gegen die Satzung,
bei vereinschädigendem Verhalten, oder Nichtbeachtung von Beschlüssen
und Anordnungen des Vereins durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitlied unter Setzung einer
Monatsfrist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand
oder schriftlich zu rechtfertigen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes, der dem auszuschließenden
Mitglied durch ein Vorstandsmitglied gegen Bescheinigung des Empfanges
mit Ort und Datum zu übergeben, oder mittels eingeschriebenen
Briefes zuzustellen ist, steht dem Ausgeschlossenen binnen zwei
Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses das Recht
auf Berufung zu. Über die Berufung entscheidet die vom Vorstand
binnen eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung abschließend.
Bei Austritt, Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss
aus dem Verein verfallen sämtliche bisher an den Verein geleisteten
Zahlungen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Mitglied
sämtliche, dem Verein gehörigen und in seiner Verwahrung
befindlichen Gegenstände, Unterlagen, usw. dem Vorstand auszuhändigen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der Aufnahmegebühr
und eventuell zu zahlende Umlagen sowie deren Fähigkeit werden
von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
Anträge zu stellen, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen,
sowie die gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
Zur Teilnahme am Spielbetrieb sind nur die aktiven Mitglieder berechtigt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften
in seinen Zweck gebundenen Bemühungen zu unterstützen,
den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten, seine Beiträge
und sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
pünktlich und vollständig zu entrichten und die Satzung
des Vereins und die gefassten Beschlüsse zu befolgen.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) eventuell zu bildende Ausschüsse.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
Vorsitzenden,
stellvertretenden Vorsitzenden,
Schriftführer,
zwei Kassierer,
zwei Sportwart,
zwei Jugendwart,
Hüttenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von einem Jahr gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur volljährige
Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus,
bestimmt der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.
§ 9 Zuständigkeit und Beschlussfassung
des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Führung des Vereins nach innen und außen,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
c) Einberufung der Mitgliederversammlung,
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss
von Mitgliedern.
f) Beschlussfassung über Ausgaben, insbesondere,
zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes,
der Instandhaltung des Vereinsheims,
Geräteanschaffung, soweit der Einzelbetrag 2.000 DM nicht übersteigt,
jährliche Instandsetzung der Plätze,
alltägliche Vereinsaufgaben.
g) Bestellung der Ausschussmitglieder.
Vorstandssitzungen haben mindestens vierteljährlich stattzufinden.
Sie werden durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden
mündlich, ohne Einhaltung einer Ladungsfrist, einberufen und
geleitet.
Sollten beide in einer Vorstandssitzung nicht anwesend sein, übernimmt
das dienstälteste anwesende Vorstandsmitglied die Leitung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst und im Protokoll wörtlich festgehalten. Über
die Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 16.
Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts
kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde
Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich
für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,
der Aufnahmegebühr und eventuell zu zahlender Umlagen,
c) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung
des Vereins,
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über Ausgaben, die über den, dem Vorstand
zugewiesenen Umfang hinausgehen.
§ 11 Einberufung und Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt
und sollte bis Ende März einberufen werden. Die Einberufung
hat durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung per E-Mail und Aushang im Schaukasten am Tennisplatz zu erfolgen. Mitglieder, die Ihre E-Mail-Adresse nicht bekanntgeben, müssen sich am Schaukasten informieren.
Die Tagesordnung hat mindestens zu enthalten:
Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit,
Jahresbericht des Vorstandes,
Bericht der Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstandes,
Neuwahlen,
Verschiedenes.
Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmgleichheit hat eine erneute Abstimmung zu erfolgen.
Sämtliche Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich
offen. Abstimmungen und Wahlen sind schriftlich durchzuführen,
wenn dies beantragt wird, und die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dem Antrag per Handzeichen zustimmen.
Mitglieder, die nicht anwesend sind, können gewählt werden,
wenn sie vor der Wahl ihre schriftliche Zustimmung gegenüber
dem Vorstand erklärt haben.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins bedarf es 3/4 Mehrheit
der Mitglieder.
Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
diese.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies
erfordert, oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird.
Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die
§§ 10 und 11 entsprechend.
§ 13 Protokollierung
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
welches vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
§ 14 Kassenprüfer
In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer
zu wählen, denen die Überprüfung der Rechnungs- und
Kassenführung sowie des Jahresabschlusses obliegt.
Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 15 Ausschüsse
Zur Unterstützung der Sportwarte und des Hüttenwartes können
Ausschüsse gebildet werden. Diese werden durch den Vorstand
bestellt. Leiter ist der jeweilige Sport-, oder Hüttenwart.
Sämtliche Änderungen der Satzung treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Satzung vom 11.04.1979, zuletzt geändert am 30.03.2007
gez. Weidemann, Vorsitzender
gez. Kirchner, Schriftführerin
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